Hundehaltung im Mietverhältnis: Was Mieter wissen müssen
Die Frage, ob ein Hund in einer Mietwohnung gehalten werden darf, ist eine der häufigsten Streitfragen zwischen Mietern und Vermietern. Das Mietrecht unterscheidet dabei genau zwischen dem, was vertraglich geregelt werden kann, und dem, was dem Mieter nicht grundsätzlich verwehrt werden darf – ein Unterschied, der in der Praxis oft unterschätzt wird.
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
Mit seinem Grundsatzurteil vom 20. März 2013 (BGH VIII ZR 168/12) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine generelle, formularmäßige Tierhaltungsklausel im Mietvertrag unwirksam ist, sofern sie dem Mieter jegliche Tierhaltung ohne Ausnahme untersagt. Pauschalverbote, die nicht einmal die Haltung kleiner, sozialverträglicher Hunde erlauben, verstoßen demnach gegen § 307 BGB, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Vermieter keinerlei Mitspracherecht haben. Vielmehr muss im Einzelfall abgewogen werden: Größe der Wohnung, Charakter des Tieres, bisheriges Verhalten des Mieters und die Interessen der übrigen Hausbewohner spielen eine Rolle.
Die Einzelfallprüfung in der Praxis
Vermieter dürfen die Erlaubnis zur Hundehaltung nicht grundlos und dauerhaft verweigern, wenn keine konkreten Störungen oder Schäden zu erwarten sind. Gerichte prüfen insbesondere: Größe und Rasse des Hundes im Verhältnis zur Wohnfläche, Lärmbelästigung für Nachbarn, Beschädigungsrisiko für Böden und Treppenhaus sowie das bisherige pflichtgemäße Verhalten des Mieters.
Einige Bundesländer haben ergänzend Rasselisten eingeführt, die die Haltung bestimmter Hunderassen von einer behördlichen Erlaubnis abhängig machen. Diese landesrechtlichen Vorschriften gelten unabhängig vom Mietverhältnis.
Empfehlungen für Mieter
Wer als Mieter einen Hund halten möchte, sollte die Frage frühzeitig und schriftlich mit dem Vermieter klären – idealerweise noch vor Vertragsabschluss. Eine schriftliche Genehmigung schützt vor späteren Streitigkeiten. Besteht der Vermieter auf einem vertraglichen Verbot, lohnt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen: Nicht jede Klausel, die so aussieht, ist auch rechtswirksam.
Der Deutsche Hundebund empfiehlt Hundehaltern, sich bei Unsicherheiten an die zuständigen Verbraucher- oder Mieterrechtsorganisationen zu wenden.
